Förderung von Mittagessen der Ganztagskinder.

Veröffentlicht am 15.03.2026 in Anträge und Anfragen

 

Verbandsgemeindeverwaltung Wissen
Rathausstraße 75 
57537 Wissen

Wissen, 11.03. 2026

Anfrage zur möglichen Förderung des Landes Rheinland-Pfalz für das Mittagessen – Aufstellung der bisherigen Anfragen und Antworten der ADD

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf eine mögliche Förderung durch das Land Rheinland-Pfalz bittet die SPD-Fraktion die Verbandsgemeindeverwaltung Wissen um die Zusammenstellung einer Übersicht der bislang erfolgten Anfragen an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) über die Anfrage bzw Antrag auf Förderung zum Mittagessen der Ganztagskinder.

Wir bitten hierbei insbesondere um eine Aufstellung, aus der

- das Datum der jeweiligen Anfrage,

- eine kurze Darstellung des Inhalts bzw. Anliegens der Anfrage, sowie

- die jeweilige Antwort bzw. Rückmeldung der ADD

hervorgehen.

Diese Übersicht dient der sachgerechten Vorbereitung eines möglichen Ratsbeschlusses  unter dem Tagesordnungspunkt 3 Festsetzung der Elternbeiträge und soll den Ratsmitgliedern eine transparente Grundlage für die weitere Beratung und Entscheidungsfindung bieten.

Seitens der ADD erfolgte im Zuge unserer Anfrage aus dem Ministerium eine Stellungnahme, in der eine mögliche Förderung grundsätzlich als Genehmigungswürdig dargestellt wurde. 

Ich möchte daraus nachfolgend zitieren:
"Bei der Mittagsverpflegung gibt das Land über das Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) den Rahmen vor. Bleibt ein Kind über die Mittagszeit in der Kita, soll es dort auch etwas essen können. Dies ergibt sich auch auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), nach dem bei einem durchgängigen siebenstündigen Betreuungsangebot die Frage der Mittagsverpflegung geklärt werden muss. Grundsätzlich ist die Kindertagesbetreuung aber eine Pflichtaufgabe der Kommunen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Welche Regelungen zur Mittagsverpflegung im Einzelnen getroffen werden, einschließlich der Kostenregelungen, ist auf kommunaler Ebene zu entscheiden.
Zu den Kosten der Träger, auch hier unterstützt das Land die Träger. Bereits mit dem alten KiTaG wurden externe Wirtschaftskräfte unter bestimmten Umständen anteilig vom Land gefördert. Zwar stand die Refinanzierung bei Einführung des (neuen) KiTaG zur Disposition. Dass die alte Förderpraxis auch unter dem „neuen“ KiTaG weitergeführt wird, wurde jedoch mit dem Rundschreiben des LSJV vom 09. April 2024 an die Kreisverwaltungen, Verwaltungen der kreisfreien Städte und Verwaltungen der kreisangehörigen Städte klargestellt. So ist es im Rahmen einer Verwaltungspraxis weiterhin zulässig, Kosten für sog. Fremdreinigungsfirmen und reine Cateringkräfte (d. h. Kräfte, die nicht dem Betrieb der Kita angehören und ihre Aufträge dort ohne Eingliederung in den Betrieb verrichten) auch gegenüber dem Land abzurechnen, obwohl die Kosten für die Dienstleistung eines Drittanbieters rein rechtlich gesehen nicht förderfähige Sachkosten sind.

Die Rechnungen der Fremdfirmen können aus diesem Grund nur zu einem gewissen Teil anerkannt werden, da auch sonstige Kosten (z. B. Verbrauchsmaterial, Overheadkosten) enthalten sind. Die Kosten für eine Essenslieferung über einen Caterer konnten und können unter den folgenden engen Vorgaben anerkannt werden:

Es müssen Kosten beim Träger entstehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Träger für ein einzelnes Essen mehr an den Caterer zahlt als er den Eltern in Rechnung stellt.
Von den beim Träger verbleibenden Kosten (Differenz zwischen Ankauf und Verkauf mal Anzahl der Essen) kann der Personalkostenanteil als Personalkosten geltend gemacht werden.
Der Personalkostenanteil in diesem Betrag ist allerdings deutlich geringer (ca. 30 %), da in den Sachkosten hohe Anteile für Lebensmittel, Küchennutzung, Einkauf, Transport und Overheadkosten sowie zusätzlich ein Gewinn des Caterers enthalten sind.
Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass die Erhöhung der Beiträge eine kommunale Entscheidung ist. Die Kommune hätte auch beim bisherigen Preis bleiben und Zusatzkosten übernehmen sowie im Rahmen der Abrechnung des Gesamtverwendungsnachweises Personalkosten geltend machen können. Eine anteilige Förderung für Catering ist weiterhin möglich.

Mit Blick auf Kinder aus Familien mit geringem Einkommen stellt Rheinland-Pfalz schon heute sicher, dass kein Kind aufgrund der Kosten vom Mittagessen in Schule und Kita ausgeschlossen wird. Die Schulträger vor Ort, zu deren Aufgaben die Bereitstellung der Mittagsverpflegung im Rahmen des Ganztagsschulangebotes gehört, gestalten Elternbeiträge sozialverträglich, indem sie zum Beispiel nur einen Teil der tatsächlichen Kosten auf die Eltern umlegen. Bei Familien, die bedürftig sind, werden die Elternbeiträge für die Mittagsverpflegung vollständig über das Bildungs- und Teilhabepaket übernommen.

Seit dem Jahr 2008 unterstützt die rheinland-pfälzische Landesregierung die Träger von Kitas sowie Ganztagsschulen zudem mit einem freiwilligen Sozialfonds, damit kein Kind infolge fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit von einem Mittagessensangebot ausgeschlossen ist. Dafür stellt das Land den Trägern jährlich 250.000 Euro für Kita sowie 250.000 Euro für Schulen zur Verfügung. Kinder und Jugendliche können vom Sozialfonds profitieren, sofern sie keine Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung beziehen, aber dennoch unterhalb der Grenze der Lernmittelfreiheit liegen (so genannte „Härtefälle“)."


Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die entsprechende Zusammenstellung zeitnah zur Verfügung stellen könnten.

Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

SPD-Fraktion im Verbandsgemeinderat Wissen

André Kraft